Mit Blick auf die Reform des Stiftungsrechts zum 1. Juli 2023 wird deutlich, dass es Veränderungen gibt, die die Wahlmöglichkeiten der Stiftungen stärken. Insbesondere in Bayern, wo das Stiftungsgesetz früher den realen Kapitalerhalt unterschwellig forderte, haben sich die Zeiten geändert. Das neue Stiftungsrecht regelt das Thema Kapitalerhalt nun über das BGB. Dort wird eindeutig betont, dass Stiftungsorgane einen großen Ermessenspielraum bei der Wahl des Kapitalerhaltes hinsichtlich der Art und Weise des Nachweises des Vermögenserhalts gegenüber der Stiftungsaufsicht haben.
Die Welt der Stiftungen ist geprägt von einer Vielzahl an Verantwortlichkeiten und Entscheidungen, die von den Stiftungsvertretern getroffen werden müssen. Eine der essenziellen Aspekte, die oft Unsicherheit und Verwirrung hervorrufen, ist das Kapitalerhaltungskonzept. Dieses Konzept spielt eine entscheidende Rolle in der Vermögenserhaltung von Stiftungen und erfordert eine klare Definition sowie eine präzise Dokumentation.
Gemäß dem Kapitalerhaltungskonzept einer Stiftung sollte die Vorgabe zur Vermögenserhaltung festgelegt werden. Hier stellt sich die Frage, ob das Vermögen real, nominal oder gegenständlich erhalten werden soll. Viele Stifter orientieren sich an den neuen, bundeseinheitlichen Formulierungen, die besagen, dass das Vermögen in seinem Bestand ungeschmälert erhalten werden soll.
Das Kapitalerhaltungskonzept geht über die einfache Pflicht zur Vermögenserhaltung hinaus. Es ermöglicht den Stiftungsorganen, in einer präzisierten Dokumentation weitere Grundregeln zur Kapitalerhaltung festzulegen. Dabei können folgende Punkte berücksichtigt werden:
Das Kapitalerhaltungskonzept ist flexibel und kann jederzeit angepasst und ergänzt werden, es sei denn, es gibt starre Vorgaben seitens des Stifters in der Satzung. Besonders bei kleinen Stiftungsvermögen erwarten einige Stiftungsaufsichtsbehörden bereits bei der Gründung ein schriftliches Konzept.
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Fabian Müller
Trainee Stiftungsmanagement DZ PRIVATBANK
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