Einführung
Gemeinnützige Vereine im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) sind grundsätzlich steuerlich privilegiert, dafür unterliegen sie aber besonderen Bindungen hinsichtlich ihres Vermögens.
Das Vermögen darf zunächst nur für die Verwirklichung der Satzungszwecke verwendet werden. Von besonderer Bedeutung ist auch der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Das bedeutet, dass der Verein Mittel, die er erhält, bis zum Ende des zweiten Jahres nach Zufluss verwenden muss (Bsp. Zufluss im Jahr 01, Verwendung bis Ende Jahr 03). Soweit in der Zukunft konkrete Projekte geplant sind, können hierfür aus den erhaltenen Mitteln Rücklagen gebildet werde, in beschränktem Umfang kann auch eine sogenannte freie Rücklage gebildet werden. Die anderen erhaltenen Mittel müssen vom Verein aber zeitnah verwendet werden, damit die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Diese Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung steht im Widerspruch zu einem Vermögensanfall bei dem Verein durch eine Erbschaft. Geht ein größeres Vermögen auf den Verein über, besteht die Gefahr, dass dieser die Mittel zeitnah verwenden muss, was innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne unter Umständen nicht möglich ist.
Lösungsmöglichkeiten
Beabsichtigt der Erblasser, einen gemeinnützigen Verein als Erben einzusetzen, ist bei der Testamentsgestaltung deshalb besondere Sorgfalt erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass das Vermögen, das auf den Verein übergeht, dort nicht zeitnah zu verwenden ist. § 62 Abs.3 Nr. 2 AO sieht zwar vor, dass Zuwendungen von Todes wegen beim Empfänger nicht zeitnah zu verwenden sind, wenn keine ausdrückliche anderweitige Regelung im Testament enthalten ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich jedoch, diesen Wunsch des Erblassers eindeutig zu regeln. Hierzu sollte das Testament mit einem aus Erb- und Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt entwickelt werden.
Besteht aufgrund des Testaments keine zeitnahe Mittelverwendungspflicht für den Verein, kann dieser die Mittel langfristig einplanen und für seine künftige Zweckverwirklichung verwenden.
Aus Sicht des Vereins kann es auch wünschenswert sein, das erhaltene Vermögen aus der laufenden Verwendung herauszuhalten, um damit gesonderte Projekte zu verfolgen, die unter Umständen nicht direkt mit den Satzungszwecken des Vereins in Verbindung stehen. In diesem Fall kann der Verein das erhaltene Vermögen (teilweise) verwenden, um eine Stiftung zu errichten. Die Stiftungszwecke können gegebenenfalls etwas weiter gefasst werden als bei dem Verein, um zusätzliche Projekte umsetzten zu können.
Wesensmerkmal einer Stiftung ist, dass das Vermögen grundsätzlich auf Dauer erhalten werden muss und die Stiftungszwecke nur aus den Erträgen verwirklicht werden können. Abweichend hiervon ist es auch möglich eine sogenannte Verbrauchsstiftung zu errichten. Bei dieser wird neben den Erträgen auch der Vermögensstamm innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes verwendet. Hierdurch stehen jährlich höhere Beträge zur Verfügung, die für die Zweckverwirklichung zur Verfügung stehen. Dies kann insbesondere bei kleineren Vermögen vorteilhaft sein, da eine Zweckverwirklichung nur aus den Erträgen gegebenenfalls nicht zufriedenstellend ist.
Zieht der Verein die Errichtung einer Stiftung in Betracht, muss er entscheiden, welche Art von Stiftung errichtet werden soll. In Betracht kommt zunächst eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Gesetzliche Vorgaben für die Höhe des Stiftungsvermögens bestehen nicht, jedoch fordern die Stiftungsbehörden, je nach Bundesland, teilweise einen Mindestbetrag von EUR 200.000. Eine Stiftung bürgerlichen Rechts unterliegt der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde, sodass z.B. auch Satzungsänderungen von dieser genehmigt werden müssen.
Alternativ kann eine unselbstständige Treuhandstiftung errichtet werden. Hierzu wird das Vermögen auf einen Treuhänder übertagen, der das Vermögen im Sinne des Stifters (Verein) verwendet. Grundlage hierfür ist die Stiftungssatzung, die der Verein anlässlich der Stiftungserrichtung vorgibt. Im Sinne des Vereins ist darauf zu achten, dass er die Mitglieder des Stiftungsgremiums, das für die Mittelvergabe zuständig ist, in ausreichender Zahl benennen kann, damit eine Vermögensverwendung in seinem Sinne gewährt ist.
Errichtet ein Spender zu Lebzeiten mit dem Verein eine Treuhandstiftung, kann der Verein Treuhänder/Träger der Stiftung sein. Wird eine Treuhandstiftung nach dem Erbfall durch den Verein selbst errichtet, ist ein geeigneter Treuhänder/Träger erforderlich. In Betracht kommt gegebenenfalls ein befreundeter Verein oder eine Bank. Großer Vorteil der Treuhandstiftung ist die größere Flexibilität, da diese nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt.
Sowohl bei rechtsfähigen Stiftungen als auch bei Treuhandstiftungen ist die Ausgestaltung als Verbrauchsstiftung möglich.
Fazit
Beabsichtigt ein Erblasser, einen gemeinnützigen Verein als Erbe einzusetzen, sollte er dies nach Möglichkeit vorab mit dem Verein abstimmen. Der Verein muss zunächst abwägen, ob das Vermögen unmittelbar zur Verwirklichung der eigenen Zwecke verwendet werden soll. Soweit dies nicht der Fall ist, muss sorgfältig abgewogen werden, welche Art von Stiftung für die vorgesehene Zweckverwirklichung geeignet ist. Die Umsetzung sollte mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen und mit dem Finanzamt und gegebenenfalls der Stiftungsbehörde abgestimmt werden.
Martin Maurer
Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner bei
Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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