17. Januar 2021
Stiftungsrecht/Steuern

Aus der Praxis

Meldepflichten von Stiftungen zum Transparenzregister 

Seit dem 01.10.2017 haben bestimmte Gesellschaften und Stiftungen ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Vielen Stiftungen ist Bestehen und Umfang dieser Verpflichtung bis heute nicht bewusst. In Hinblick auf eine in jüngster Zeit zu beobachtende Verschärfung der Praxis des für die Beaufsichtigung des Transparenzregisters zuständigen Bundesverwaltungsamtes (BVA)1 wie auch in Hinblick auf eine Verschärfung der Registerpflichten durch das seit dem 01.01.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie lohnt es sich für die betroffenen Stiftungen, ihre Meldungen zum Transparenzregister noch einmal kritisch zu prüfen. 

1. Grundlagen 

Geregelt sind die Meldepflichten von Stiftungen und anderen zum Transparenzregister verpflichteten Vereinigungen im Geldwäschegesetz (GwG). Aufzudecken sind die hinter den Rechtsgestaltungen stehenden natürlichen Personen, die sogenannten „wirtschaftlichen Berechtigten“. Wer bei einer Stiftung als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist, regelt § 3 Abs. 3 GwG:  

  • der Vorstand der Stiftung, § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG; 
  • Begünstigte der Stiftung, § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG; 
  • die Gruppe an Personen, zugunsten das Stiftungsvermögen verwaltet oder verteilt werden soll, § 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG; 
  • Personen mit beherrschendem Einfluss, § 3 Abs. 3 Nr. 5 GwG; und 
  • Personen mit beherrschendem Einfluss auf eine Vereinigung, die Vorstand oder Begünstigter der Stiftung ist.  

Während das FAQ des BVA bis vor kurzem davon ausging, dass Begünstigter nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG der Stiftung nur sei, wem schon in der Stiftungssatzung ein Anspruch auf Leistungen eingeräumt wurde (dies ist allermeistens ausdrücklich ausgeschlossen), reicht nach dem neuesten FAQ, dass der Begünstigte namentlich bezeichnet oder auf Grund der Bestimmung identifizierbar ist. Nur bei einer großen Zahl wechselnder Begünstigter soll es ausreichen, nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG die Gruppe als solche, so wie in der Satzung angegeben, einzutragen. Eine Person mit beherrschendem Einfluss nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 kann insbesondere der Stifter sein (wenn er nicht ohnehin schon als Vorstand oder Begünstigter einzutragen ist), der sich oft in der Satzung Gestaltungsrechte zurückbehält. Hier kommt es auf die einzelnen Satzungsregelungen an.  

2. Inhalt des Transparenzregisters 

Zu den wirtschaftlich Berechtigten sind nach § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben zu machen: 

  • Vor- und Nachname; 
  • Geburtsdatum; 
  • Wohnort (nicht Wohnadresse); 
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; und 
  • Staatsangehörigkeit. 

Seit dem 01.01.2020 sind die Angaben von Jedermann auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses einsehbar. Erforderlich ist lediglich eine vorherige Online-Registrierung. Gerade bei Familienstiftungen kann hierdurch die Gefahr von Straftaten gegen die Familie steigen. Bei Nachweis einer Gefährdungslage oder Minderjährigkeit, kann allerdings ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme beim BVA gestellt werden, § 23 Abs. 2 GwG (hohe Anforderungen).  

3. Rechtsfolgen bei Verstößen 

Vermeindliche oder tatsächliche Verstöße werden zuletzt vermehrt vom BVA aufgedeckt und in Bußgeldverfahren verfolgt. Außerdem sind seit dem 01.01.2020 die geldwäscherechtlich Verpflichteten wie etwa Kreditinstitute, Anwälte, Notare und Steuerberater verpflichtet, bei Eingehung von neuen Geschäftsbeziehungen mit Stiftungen das Transparenzregister einzusehen und Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, § 23a GwG. Für einige geldwäscherechtliche Verpflichtete, insbesondere die rechts- und steuerberatenden Berufe, wird diese Meldepflicht allerdings wieder in § 23a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 12 GWG abgemildert. Die dort genannten Berufsgruppen sind im Ergebnis nur meldepflichtig bei positiver Kenntnis, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder zu einer anderen Straftat genutzt wurde oder wird. Verstöße gegen die Meldepflichten können auch bei nur leichtfertigem Verhalten mit Geldbußen bis EUR 100.000 geahndet werden, § 56 Abs. 1 S. 2 GwG. Bei Vorsatz und besonders schwerwiegenden Verstößen kommen noch höhere Geldbußen in Betracht. Zudem können rechtskräftige Bußgeldentscheidungen für die Dauer von 5 Jahren im Internet veröffentlicht werden, § 57 GwG, was gerade im gemeinnützigen Sektor eine rufschädigende Wirkung haben dürfte („name and shame“).  

4. Praxishinweis 

Stiftungen, die sich bisher nicht sicher sind, ob sie ihren Registerpflichten nachkommen, sollten diese unbedingt prüfen lassen, um ein teures und mitunter auch rufschädigendes Bußgeldverfahren zu vermeiden. Bereits erlassene Bußgeldbescheide und Anhörungsbögen sollten unbedingt rechtlich geprüft werden, da diese erfahrungsgemäß oftmals im Massenverfahren ergehen und fehlerhaft sind. Zum Schutz einzelner wirtschaftlicher Berechtigter sollte langfristig darüber nachgedacht werden, ob die Veröffentlichung persönlicher Daten nicht durch einen Sperrantrag zum BVA nach § 23 Abs. 2 GwG vermieden werden kann. Alternativ kann über eine Satzungsänderung nachgedacht werden, ob eine solche allerdings zulässig ist, kommt auf den Einzelfall an.  

Dr. Axel Wenzel LL.M.
Rechtsanwalt, Partner
Köln/Hamburg
Tel: +49 221 2091-455
E-Mail: axel.wenzel@oppenhoff.eu