Das Kapitalerhaltungskonzept für Stiftungen – ein simples Wort sorgt bei den verantwortlichen Stiftungsvertretern für Unsicherheit und Verwirrung. Was verbirgt sich konkret dahinter? Wie kann eine Stiftung dieses Konzept für sich nutzen? Was sollte definiert und dokumentiert werden?
In einem ersten Schritt ist mit dem Kapitalerhaltungskonzept einer Stiftung nach herrschender Meinung die Definition einer Vorgabe zur Vermögenserhaltung gemeint. Soll das Vermögen der Stiftung z.B. real oder nominal erhalten werden? Viele Stifter haben als Leitlinie die Formulierung aus den Landesstiftungsgesetzen bzw. den Mustersatzungen der Aufsichtsbehörden gewählt: „Das Vermögen ist in seinem Bestand (ungeschmälert) zu erhalten.“ In der Literatur wird diese Formulierung oftmals mit der Pflicht zur realen Vermögenserhaltung übersetzt. Allerdings gestehen die Aufsichtsbehörden in vielen Fällen Abweichungen von dieser Pflicht zu, der Stifter bzw. die Stiftungsorgane sollten dieses jedoch klar dokumentieren.
Das Kapitalerhaltungskonzept für Stiftungen kann jedoch noch viel mehr. Nach dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW RS HFA5) handelt es sich um eine präzisierte Dokumentation, in der Stiftungsorgane weitere Grundregeln zur Kapitalerhaltung definieren können. Folgende Punkte kann eine solche Dokumentation enthalten:
Wird der reale, nominale oder gegenständliche Kapitalerhalt angestrebt? Insbesondere in der aktuellen Niedrigzinsphase gestatten Aufsichtsbehörden den Stiftungsvertreten einen erheblichen Spielraum. Sollte es bisher keine konkrete Regelung in der Stiftungssatzung dazu geben, so ist die Stiftung oftmals frei in der Wahl der Kapitalerhaltung. Dieser Ermessenspielraum sollte zur Flexibilität der Stiftung genutzt werden.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte die Stiftung auch eine Anlagestrategie für das Stiftungsvermögen definieren und dokumentieren. Das definierte Ziel des vorgegebenen Kapitalerhalts sollte sich in der Anlagerichtlinie realistisch wiederfinden.
Der Vermögenserhalt einer Stiftung unterliegt keiner Jährlichkeitsbetrachtung. Stiftungen sollten die Möglichkeiten eines dokumentierten Konzeptes dahingehend nutzen und einen Zeitraum für die Kapitalerhaltung vorgeben. Hier haben sich Betrachtungszeiträume von fünf bis sieben Jahre durchgesetzt. Dadurch können schwierige Kapitalmarktphasen mit Wertschwankungen überstanden werden.
Stiftungen können den Umgang mit der Rücklagenbildung definieren, denn diese hat für die Kapitalerhaltungsrechnung eine erhebliche Bedeutung. So kann die Rolle der freien Rücklage und einer etwaigen Umschichtungsrücklage vorgegeben werden. Besteht das Stiftungsvermögen auch aus illiquiden Werten, so können Themen wie eine Instandhaltungsrücklage bzw. eine Wiederbeschaffungsrücklage in die Überlegungen einfließen.
Die Einhaltung der Kapitalerhaltung kann aus der Jahresrechnung einer Stiftung im Zweifel nicht abgeleitet werden. Gerade bilanzierende Körperschaften wenden oftmals das gemilderte Niederstwertprinzip an, so werden die einzelnen Vermögensgegenstände dann mit den Anschaffungskosten bilanziert. Hinzu kommen ggf. planmäßige Abschreibungen auf Immobilienvermögen. Eine Aussage über die Einhaltung der Kapitalerhaltung kann nur im Rahmen einer Nebenrechnung in einem Vergleich des Grundstockvermögens mit den aktuellen Marktwerten erfolgen. Damit es zu keinen Unsicherheiten gegenüber den Aufsichtsbehörden kommt, sollte diese Vorgehensweise ebenfalls dokumentiert werden.
Das Kapitalerhaltungskonzept ist eine Nebenordnung wie die Anlagerichtlinie oder die Förderrichtlinie. Es kann jederzeit durch die Stiftungsorgane angepasst und ergänzt werden. Es sei denn, es gibt hierzu starre Vorgaben seitens des Stifters z.B. in der Satzung.
In einigen Fällen, insbesondere bei kleineren Stiftungsvermögen, erwarten die Stiftungsaufsichtsbehörden schon bei der Gründung ein solches Konzept in schriftlicher Form.
Die DZ PRIVATBANK hält Mustertexte für ein Kapitalerhaltungskonzept für Stiftungen vor und berät gemeinnützige Organisationen bei der Erstellung. Wir fokussieren uns auf Organisationen mit einem Kapital von mindestens 500.000 EUR.