Stiftungen unterliegen grundsätzlich bei der Anlage von Stiftungsvermögen einem Spannungsfeld. Indem sie auf der einen Seite dem ungeschmälerten Kapitalerhalt gesetzlich verpflichtet sind und auf der anderen Seite Erträge benötigen, um die satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. Der Kapitalmarkt ist im Augenblick geprägt von einem Niedrigzinsumfeld. Die Anleihen der Bundesrepublik Deutschland notieren bei einer Restlaufzeit von bis zu 8 Jahren negativ und führende Banken diskutieren die Einführung von Verwahrentgelten auf Kontoguthaben. Vor dem Hintergrund dieses Zinsumfeldes wird aus diesem Spannungsfeld für viele Stiftungen ein herausfordernder Zielkonflikt.
Dieses ist auch den Stiftungsaufsichtsbehörden bundesweit bekannt und deswegen wurden die Rechnungsabschlüsse von Stiftungen in den vergangenen Monaten besonders geprüft.
Auffällig ist: In der Vergangenheit hatten Stiftungsorgane primär Bedenken im Hinblick auf risikoreichere Anlagen und die Folgen, die eventuelle Verluste im Stiftungskapital haben könnten. Nun erleben wir nahezu eine Umkehr in diversen Fällen. Denn die zuständigen Aufsichtsbehörden ermahnen Stiftungsorgane, das Stiftungskapital, welches zinslos auf Girokonten liegt, ertragreicher anzulegen. In anderen Fällen wurden die erzielten Erträge in ihrer Höhe bemängelt, die durch ein schwach verzinstes Anlagekonto entstanden sind.
Die Empfehlung der Behörden ist eindeutig: Stiftungsorgane sollen eine Anlagestrategie entwickeln, auf deren Basis das Stiftungsvermögen langfristig ertragreich angelegt wird. Konkrete Vorgaben machen die Behörden zwar nicht, jedoch ist es gängige Praxis, Renditeanlagen dem Stiftungsvermögen beizumischen, um auskömmliche Mittel für die jeweiligen Stiftungszwecke zu generieren. Ratsam ist außerdem, die Anlagestrategie der Stiftung in einer Anlagerichtlinie zu verankern und diese in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen. Um Haftungsfälle zu reduzieren, empfiehlt sich eine konsequente und nachvollziehbare Dokumentation der Anlageentscheidungen. Wenn notwendig, sollten die Stiftungsorgane für die Anlage des Vermögens fachkundigen externen Rat einholen.