27. April 2021
Stiftungsrecht/Steuern

Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften

Der Praxistipp zum Jahressteuergesetz 2020

Axel Reimann von BEITEN BURKHARDT

Lässt man die Auswirkungen der Corona-Krise einmal außer Betracht, haben sich die Zukunftsaussichten für zahlreiche Stiftungen mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 verbessert.

Insbesondere die Änderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51-68 AO) sind allesamt zu begrüßen. Insbesondere zu erwähnen sind:

  • Körperschaften, deren jährliche Einnahmen 45.000 EUR nicht übersteigen, sind von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs.1 Nr.5 AO) befreit.
  • Erhöhung der Besteuerungsfreigrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gem. § 64 Abs.3 AO von 35.000 EUR auf 45.000 EUR.

Anrechnung der Kapitalertragsteuer

Gleichzeitig sehen sich speziell die gemeinnützigen Körperschaften jedoch zunehmend durch spezialgesetzliche Regelungen in der Praxis eingeschränkt. Ob Transparenzregister, Gesetz zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie oder aufgrund der Verschärfung des Kapitalertragsteuerabzugs als Reaktion auf die sogenannten „Cum/Cum-Transaktionen“. Insbesondere die verschärften Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug wirken sich in der Praxis unmittelbar auf die verfügbaren Mittel der Stiftung bzw. die Liquiditätslage aus.

Im Zusammenhang mit dem Kapitalertragsteuerabzug wurde für steuerbefreite Körperschaften bereits 2016 durch § 36a Abs. 4 EStG eine Verschärfung der steuerlichen Deklarationspflichten eingeführt, um missbräuchliche Gestaltungen zu unterbinden.

Ausgehend von dieser Neuregelung sind gemeinnützige Stiftungen hinsichtlich der für bestimmte Beteiligungseinkünfte entstehenden Kapitalertragsteuer (insbesondere bei Dividenden aus im Inland girosammelverwahrten Aktien) nur dann uneingeschränkt steuerbefreit, wenn die Stiftung

  1. während einer 90-tägigen Mindesthaltedauer rund um den Dividendenstichtag (45 Tage davor und 45 Tage danach) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung ist,
  2. während der Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko der Beteiligung trägt und
  3. nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, etwa weil die Stiftung eine Aktie erst kurz vor Dividendenstichtag erworben hat oder ein Aktienportfolio zur Wertabsicherung durch Optionen überbesichert hat, ist die eigentlich steuerbefreite Stiftung zumindest hinsichtlich der betroffenen Kapitalerträge anteilig kapitalertragsteuerpflichtig. Der im Rahmen von § 36a EStG anwendbare Kapitalertragsteuersatz beläuft sich dabei nicht – wie sonst – auf 25%, sondern lediglich auf einen anteiligen Steuersatz von 15%.

In diesem Zusammenhang ist die betroffene Stiftung verpflichtet, dem Finanzamt ihre anteilige Kapitalertragsteuerpflicht anzuzeigen und die Kapitalertragsteuer auf elektronischem Weg anzumelden und zu entrichten.

In der Stiftungsverwaltung ergibt sich damit die Herausforderung, dass zwischen Kapitalerhaltungsmaßnahmen zur Risikoabsicherung durch Portfolioumschichtung oder Hedging und einer möglichen Ertragsminderung durch anteilige Kapitalertragsteuer abgewogen werden muss.

Ausnahmetatbestand

Erfüllt eine Stiftung für eine Divididenzahlung diese Voraussetzungen kumulativ nicht, ist sie dennoch von der Kapitalertragsteuer befreit, wenn

  • die Kapitalerträge der Stiftung im betroffenen Veranlagungszeitraum insgesamt einen Freibetrag von EUR 20.000,00 nicht überschreiten oder
  • sich die betroffenen Aktien bzw. Beteiligungen bei Zufluss der Kapitalerträge bereits seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im wirtschaftlichen Eigentum der Stiftung befinden.

In der Praxis haben daher insbesondere gemeinnützige Stiftungen mit kleinerem Stiftungsvermögen oder mit einem auf langfristige Halte-Strategien ausgerichteten Aktienportfolio größere Handlungsspielräume bei der Risikoabsicherung ihrer Beteiligungen.

Verschärfung für steuerbegünstigte Körperschaften

Seit dem 1. Januar 2019 werden Dividenden in jedem Fall mit Kapitalertragsteuer belastet, sobald eine der Befreiungsvoraussetzungen rund um Mindesthaltedauer, wirtschaftliches Eigentum und Vergütungsverpflichtungen nicht erfüllt ist.

Die Finanzverwaltung hält sich derzeit grundsätzlich alle Möglichkeiten bei der praktischen Umsetzung offen und delegiert diese Entscheidung über die konkrete Vorgehensweise zum Kapitalertragsteuerabzug auf die steuerbegünstigten Anleger oder die auszahlenden Stellen (BMF v. 17.12.2018 BStBl 2018 Seite 1399).

Grundsätzlich kann die auszahlende Stelle nach Auffassung der Finanzverwaltung  pauschal – ungeachtet der oben dargestellten Ausnahmetatbestände für den einzelnen Empfänger des Kapitalertrags – den Kapitalertragsteuerabzug vornehmen. Sofern bei steuerbefreiten Gläubigern der Steuerabzug von 15 % vorgenommen wurde, wird seitens der Finanzverwaltung auf das Erstattungsverfahren nach § 44b Absatz 5 EStG verwiesen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer insoweit aber erst im Folgejahr nach Dividendenzufluss erfolgt. Der zunächst vorgenommene Steuerabzug und die Erstattung zu einem späteren Zeitpunkt wirken sich damit unmittelbar auf die Liquidität der Stiftung aus und bedeuten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Gleichzeitig eröffnet die Finanzverwaltung der auszahlenden Stelle die Möglichkeit für eine vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, wenn dort statt einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides vorgelegt wird, der für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. In der Praxis beobachten wir insbesondere diese Umstellung auf die vollständige Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für Kapitalerträge. Sind die Voraussetzungen des § 36a EStG jedoch nicht erfüllt, befreit diese Abstandnahme seitens der auszahlenden Stelle die gemeinnützige Stiftungen im Ergebnis jedoch weder von ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt noch von ihrer Zahlungspflicht für die anteilige Kapitalertragsteuer.

Solidaritätszuschlag

Die Steuerbelastung für die Stiftung beschränkt sich auf die anteilige Kapitalertragsteuer i.H.v. 15%. Anders als bei natürlichen Personen oder Kapitalgesellschaften ist die auf Grundlage von § 36a EStG zu erhebenden Kapitalertragsteuer von der Erhebung eines Solidaritätszuschlags ausgenommen (§ 1 Abs.2 SolzG).

Praxishinweis

Gemeinnützigen Körperschaften, insbesondere Stiftungen mit gestiegenen Anforderungen bezüglich der Wertpapierdepots und Informationspflichten, helfen zukünftig digitale Lösungen durch spezialisierte Stiftungsverwalter.

BEITEN BURKHARDT bietet als Stiftungsverwalter automatisierten und standardisierten Informationsaustausch mit der jeweiligen Depotbank an. Für einen modernen Stiftungsverwalter sind hier die Möglichkeiten den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden, um gemeinnützigen Körperschaften administrative Mehraufwände zu ersparen.

Ergänzt wird dieses Angebot um integrierte Reportingsysteme, aus denen weitere Nachweispflichten generiert werden können, sei es der Behaltensnachweis nach § 36a EstG, Erstattungsanträge für die Kapitalertragsteuer oder auch der Nachweis für den Kapitalerhalt für die Stiftungsaufsicht oder die Berechnung der Umschichtungsergebnisse für die Finanzverwaltung.

Axel Reimann
MA Taxation, Stiftungsmanager
BEITEN BURKHARDT
Düsseldorf
Tel: +49 211 518989 – 153
E-Mail: axel.reimann@bblaw.com