5. Dezember 2024
Stiftungsszene/Aktuelles|Stiftungsvermögen

Regulatorische Änderungen für gemeinnützige Organisationen

Gemeinnützige Organisationen sehen sich stetig neuen regulatorischen Anforderungen gegenüber. Um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und ihren Auftrag effizient erfüllen zu können, ist es besonders wichtig, bei Änderungen stets auf dem Laufenden zu bleiben. Aktuell betreffen wichtige Neuerungen die Einführung der E-Rechnungspflicht, das Neutralitätsgebot für Zuwendungsempfänger und steuerliche Anpassungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz. Diese Entwicklungen werden von Dr. Stefan Nährlich, Geschäftsführer und Mitglied des Vorstandes der Stiftung Aktive Bürgerschaft, zusammengefasst. Die Stiftung Aktive Bürgerschaft ist das Kompetenzzentrum für Bürgerengagement der Volksbanken Raiffeisenbanken. Sie unterstützt bundesweit die mehr als 400 Bürgerstiftungen bei Managementaufgaben, Projekten und der Gewinnung von Stiftern und Aktiven.

E-Rechnungspflicht ab 2025 für gemeinnützige Organisationen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen auch gemeinnützige Organisationen E-Rechnungen empfangen können. Unternehmen und Behörden sind dann nicht mehr verpflichtet, Rechnungen in Papierform oder als PDF auszustellen. E-Rechnungen liegen im Gegensatz zu PDF-Dokumenten in einem strukturierten Datenformat vor, das von Software automatisiert verarbeitet werden kann. Bis Ende 2026 bzw. 2027 müssen gemeinnützige Organisationen zudem in der Lage sein, selbst E-Rechnungen zu erstellen und zu übermitteln. Diese Verpflichtung betrifft nicht den ideellen Bereich oder Rechnungen an Privatpersonen, sondern bezieht sich insbesondere auf Sponsoringleistungen an Unternehmen.

Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals Jahressteuergesetz II 2024)

Der vom Bundeskabinett im Juli 2024 beschlossene Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) soll klarstellen, dass sich gemeinnützige Organisationen außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu gesellschaftspolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie damit ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Das entspricht der Regelung, die bereits so im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) enthalten ist. Das ebenfalls im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes enthaltenen Vorhaben, das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vollständig abzuschaffen, hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme im September abgelehnt. Die Länder wollen stattdessen die Beitragsgrenze für Organisationen, deren jährliche Einnahmen unter 45.000 Euro liegen, auf 80.000 Euro anheben. Wann das Gesetzesvorhaben verabschiedet wird, ist nach dem Ende der Ampelkoalition unklar. Die Neuwahlen zum 21. Deutschen Bundestag sollen am 23. Februar 2025 stattfinden.

Neutralitätsgebot für Zuwendungsempfänger: neue Einschätzung

Ein Gutachten von Prof. Dr. Friedhelm Hufen stellt klar, dass private Organisationen, die staatliche Zuwendungen erhalten, nicht zwingend parteipolitisch neutral sein müssen. Sie können ihre Gäste und Referenten frei wählen, solange sie keine Partei von öffentlich finanzierten Veranstaltungen ausschließen, die dem Veranstaltungszweck entspricht. Öffentliche Mittel bedeuten demnach nicht, dass die Empfänger als Sprachrohr des Staates auftreten. Politische Bildung und Demokratiearbeit seien immer mit ethischen und verfassungsrechtlichen Werten verbunden, weshalb sie grundsätzlich nicht „neutral“ sind. Anlass des Gutachtens war die Kritik des Sächsischen Rechnungshofs an einer Förderpraxis, die als parteipolitisch zu nah an staatliche Stellen angesehen wurde.

Impressumspflichten durch das Digitale-Dienste-Gesetz angepasst

Mit dem seit Mai 2024 geltenden Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) wurden die Anforderungen an das Impressum auf digitalen Plattformen verschärft. Betroffen sind dabei Websites, Social Media und andere Kommunikationswege. Ziel der Neuerungen ist es, eine klare Identität und Kontaktmöglichkeit für Online-Plattformen sicherzustellen.

Bundesrat will Haftungsfreibetrag für Organmitglieder erhöhen

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf mit Haftungserleichterungen für ehrenamtliche Organmitglieder und andere Aktive vorgelegt. Bisher waren sie nur befreit, wenn ihre Aufwandsentschädigung nicht höher lag als die einkommensteuerrechtliche Ehrenamtspauschale. Diese und somit auch der Haftungsfreibetrag lag bei 840 Euro pro Jahr. Künftig soll der Haftungsfreibetrag bis zu 3000 Euro pro Jahr reichen. Das entspricht dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Den Gesetzentwurf des Bundesrates hat die Bundesregierung im November in den Bundestag eingebracht.

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Dr. Stefan Nährlich
Geschäftsführer und Mitglied des Vorstandes
Stiftung Aktive Bürgerschaft