ExpertenwissenStiftungsrecht/SteuernStiftungsszene/Aktuelles

Die Business Judgment Rule im neuen Stiftungsrecht

9. Januar 2025

Dr. Gerrit Ponath

Die Stiftungsrechtsreform ist nunmehr knapp 1 ½ Jahre in Kraft. Zeit genug, um über die ersten Erfahrungen mit dem neuen Recht zu berichten.

Eine der wesentlichen „Neuerungen“ der Stiftungsrechtsreform ist die Kodifizierung der Business Judgment Rule im Stiftungsrecht, die eingeführt wurde, um die Haftungsgefahr für Mitglieder von Organen zu reduzieren.

Nach § 84a Abs. 2 Satz 2 BGB handeln Mitglieder von Stiftungsorganen nicht pflichtwidrig, wenn sie bei Geschäftsführungsentscheidungen, die Prognosecharakter haben (also bspw. Entscheidungen über die Anlage von Vermögen, die Mittelverwendung oder andere organisatorische Fragen) unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Die Entscheidungsfindung auf Basis hinreichender Informationen ist die wichtigste Voraussetzung des Haftungsprivilegs bei unternehmerischen Entscheidungen. Dabei sind alle Handlungsalternativen zu eruieren und zu prüfen. Die Organmitglieder müssen grundsätzlich in der jeweiligen Situation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile abwägen. Entsprechend ist im Zweifel fachmännischer Rat einzuholen, was in der Stiftungsszene spätestens seit der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 08.11.2023 (Az. 6 U 50/13) bekannt sein sollte.

Konnte man in der Vergangenheit vielleicht noch infrage stellen, ob das Dokumentieren der Entscheidungsprozesse immer hilfreich ist, weil man damit ggf. auch zugleich seine Fehler dokumentiert, frei nach dem Motto Schrift ist Gift, ist mit Einführung der Business Judgment Rule klar, nur wer schreibt der bleibt. Denn nur wer die Beachtung der Business Judgment Rule im Entscheidungsprozess und insbesondere die Informationsbeschaffung beweisen kann, kommt in den Genuss des Haftungsprivilegs.

Rechtsdogmatisch ist der Gesetzgeber mit der Einführung der Business Judgment Rule einen durchaus interessanten Weg gegangen, denn es entfällt bereits die Pflichtwidrigkeit, wenn die Business Judgment Rule beachtet wurde. Bevor diese Kodifizierung erfolgte, fand die Business Judgment Rule gleichwohl in Gerichtsverfahren, in denen es um die Haftung von Mitgliedern von Stiftungsorganen ging, Anwendung, jedoch erst bei der Frage, ob das Organmitglied schuldhaft gehandelt hat.

Insofern ist die Welt für Mitglieder von Stiftungsorganen auf den ersten Blick deutlich leichter geworden. Aber die Organmitglieder, die bereits in der Vergangenheit alles richtig gemacht haben, haben bereits nach altem Recht nicht gehaftet. Insofern hat sich die Welt genau genommen nicht verändert. Für diejenigen, die es mit der Dokumentation und / oder der Informationsbeschaffung nicht ganz so genau genommen haben und weiterhin nehmen – sei es aus mangelnder Kenntnis oder aufgrund mangelnder Kapazitäten – dürfte die Einführung der Business Judgment Rule sogar eine Verschärfung der Haftungsgefahren bedeuten.

Mit der Einführung des § 84a Abs. 2 BGB stellt sich nämlich die Frage, ob das Ignorieren der Business Judgment Rule bei ehrenamtlichen Vorständen nicht sogar dazu führt, dass sie das für sie geltende weitere Haftungsprivileg, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften (vgl. §§ 84a Abs. 3 in Verbindung mit § 31a BGB), verlieren, denn man darf wohl zu Recht die Frage stellen, ob das Ignorieren der Business Judgment Rule nicht bereits ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße darstellt und damit grob fahrlässig ist. Bedenkt man weiter, dass insbesondere ehrenamtliche Tätigkeiten gerade bei weniger vermögenden Stiftungen üblich ist, stellt sich die Frage, ob die Business Judgment Rule für ehrenamtliche Organmitglieder nicht eher Steine statt Brot ist. Gerade bei weniger vermögenden Stiftungen wird das Budget für die mehr oder weniger zwingende Einholung von fachmännischen Rat oft nicht oder zumindest nicht ausreichend vorhanden sein. Gönnt man sich bei kleinen Stiftungen gleichwohl den erforderlichen fachmännischen Rat, hat man möglicherweise mit den Aufsichtsbehörden eine durchaus ebenfalls haftungsträchtige Diskussion über die Verwaltungskostenquote zu führen. Auch vor diesem Hintergrund ist man gut beraten, die Entscheidung für die Einholung fachmännischen Rats gut zu dokumentieren.

Ob kleine oder große Stiftung: Es empfiehlt sich in jedem Fall die Compliance-Strukturen zu prüfen und ggf. nachzuschärfen. Das beginnt bei der Satzung als Ausgangspunkt aller Compliance-Strukturen. Hilfreich in diesem Zusammenhang sind aber auch Anlagerichtlinien, Förderrichtlinien, und/oder Geschäftsordnungen für die Organe, die, einmal richtig aufgesetzt, die Informations- und Dokumentationspflichten bei Einzelentscheidungen deutlich erleichtern können.

Insofern lautet das Fazit zur Einführung der Business Judgment Rule für Stiftungen: Es handelt sich um eine wohlgemeinte Reglung, die aber ihre Tücken in der alltäglichen Arbeit haben kann. Mit ihr steigt der Druck auf die Organmitglieder (zum Wohle der Stiftungen als Gläubiger etwaiger Haftungsansprüche).

Dr. Gerrit Ponath

BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT), Frankfurt am Main

Zurück zur Übersicht

Ähnliche Beiträge

  • Mehr erfahren: Quellensteuer für Einkünfte auf ausländische Kapitalanlagen – Erstattung möglich?
    Illustration: Quellensteuer für Einkünfte auf ausländische Kapitalanlagen – Erstattung möglich?

    Quellensteuer für Einkünfte auf ausländische Kapitalanlagen – Erstattung möglich?

    Was sollten gemeinnützige Stiftungen bei Investitionen im Ausland beachten? Kathrin Mindnich von der Steuerberatung FALK gibt wertvolle Einblicke und praktische Tipps für Ihre Stiftung.

  • Mehr erfahren: „Gut gemeint!? – wie vererbe ich mein Vermögen an einen gemeinnützigen Verein richtig?“
    Illustration: „Gut gemeint!? – wie vererbe ich mein Vermögen an einen gemeinnützigen Verein richtig?“

    „Gut gemeint!? – wie vererbe ich mein Vermögen an einen gemeinnützigen Verein richtig?“

    Beabsichtigt ein Erblasser, einen gemeinnützigen Verein als Erbe einzusetzen, sollte er dies nach Möglichkeit vorab mit dem Verein abstimmen. Der Verein muss zunächst abwägen, ob das Vermögen unmittelbar zur Verwirklichung der eigenen Zwecke verwendet werden soll.

  • Mehr erfahren: Das neue Zuwendungsempfängerregister
    Illustration: Das neue Zuwendungsempfängerregister

    Das neue Zuwendungsempfängerregister

    Zum 01.01.2024 wird das neue Zuwendungsempfängerregister online gehen. Das Register wird für alle öffentlich einsehbar sein. Förderer, Gönner und Mäzene erhalten so einen Überblick, welche gemeinnützigen steuerbefreiten Organisationen Spendenabzugsberechtigt ist. So geht Stiftung! informiert, was das für steuerbegünstigte Körperschaften bedeutet.

  • Mehr erfahren: Kapitalanlagen für Stiftungen – eine Einschätzung
    Hand bildet Turm aus Holzquadern

    Kapitalanlagen für Stiftungen – eine Einschätzung

    Wertschwankungen – in volatilen Märkten oder aufgrund von Krisen – sind normal. Mit ihrem grundsätzlich langfristigen Anlagehorizont können gerade Stiftungen entsprechende Entwicklungen letztlich gut „aushalten“. Der Vermögenserhalt – ob nominal oder real – unterliegt keiner Jährlichkeitsbetrachtung. Wie stellt sich die Situation aktuell für NPOs dar? Dr. Christoph Mecking, Institut für Stiftungsberatung, gibt für 'So geht Stiftung!' seine Einschätzung!

  • Mehr erfahren: Die Stiftungsrechtsreform im Schatten volatiler Märkte
    Chris Fojuth, Michael Stich, Arasch Charifi, Dr. Wolfgang Thiere, Peter Untersteller bei der DZ PRIVATBANK Veranstaltung So geht Stiftung!

    Die Stiftungsrechtsreform im Schatten volatiler Märkte

    Wenn man es schafft, aus einem "trockenen Thema" einen spannenden Abend mit regem Austausch zu machen, dann hat dem Namen "So geht Stiftung!" alle Ehre gemacht! Die DZ PRIVATBANK hatte zu einem exklusiven Abend mit Praxistipps für Stiftungen unterschiedlicher Größe nach München geladen. Die positive Resonanz der geladenen Gäste zeigt, wie wichtig und richtig es ist, so früh wie möglich gut informiert zu sein. Denn da sind sich an diesem Abend die Experten einig: Stiftungen sollten jetzt aktiv werden!

  • Mehr erfahren: Sind steuerbefreite Anteilscheinklassen für Stiftungen lohnenswert?
    Illustration: Sind steuerbefreite Anteilscheinklassen für Stiftungen lohnenswert?

    Sind steuerbefreite Anteilscheinklassen für Stiftungen lohnenswert?

    Chris Fojuth, Stiftungsexperte der DZ PRIVATBANK, zieht nach drei Jahren Reform des Investmentsteuerrechts Bilanz. Ist die "Fondssteuer" für Stiftungen wirklich relevant?

  • Mehr erfahren: Mehr Mut zur ertragreichen und wertsteigernden Vermögensanlage
    Dr. Christoph Mecking

    Mehr Mut zur ertragreichen und wertsteigernden Vermögensanlage

    Entwickeln Sie mit Ihrer Stiftung eine kluge & zukunftsfähige Anlagestrategie! Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Christoph Mecking vom Institut für Stiftungsberatung

  • Mehr erfahren: Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften
    Illustration: Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften

    Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften

    Wie eine moderne Stiftungsverwaltung Mehraufwand spart. Axel Reimann von BEITEN BURKHARDT zum Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Körperschaften im So geht Stiftung! Praxistipp

  • Mehr erfahren: Engagement als Profession: Hans-Dieter Meisberger
    Illustration: Engagement als Profession: Hans-Dieter Meisberger

    Engagement als Profession: Hans-Dieter Meisberger

    Im aktuellen Interview auf www.stiftungsrechtplus.de spricht Hans-Dieter Meisberger über kluge Anlagestrategien, ethisch-nachhaltige Fragen und seine Meinung zur aktuellen Reform des Stiftungszivilrechts.

  • Mehr erfahren: Ein Blick auf das Jahressteuergesetz 2020 aus der Sicht von Stiftungen
    Illustration: Ein Blick auf das Jahressteuergesetz 2020 aus der Sicht von Stiftungen

    Ein Blick auf das Jahressteuergesetz 2020 aus der Sicht von Stiftungen

    Wer hätte gedacht, dass das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften“ aus dem Jahre 2019 für gemeinnützige Stiftungen im Jahr 2021 erhebliche Auswirkungen haben wird?

  • Mehr erfahren: Aus der Praxis
    Illustration: Aus der Praxis

    Aus der Praxis

    Meldepflichten von Stiftungen zum Transparenzregister  Seit dem 01.10.2017 haben bestimmte Gesellschaften und Stiftungen ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Vielen Stiftungen ist Bestehen und Umfang dieser Verpflichtung bis heute nicht bewusst. In Hinblick auf eine in jüngster Zeit zu beobachtende Verschärfung der Praxis des für die Beaufsichtigung des Transparenzregisters zuständigen Bundesverwaltungsamtes (BVA)1 wie […]

  • Mehr erfahren: Haftung des Vorstands: Tücken, Risiken und unerwartete „Gegner“
    Illustration: Haftung des Vorstands: Tücken, Risiken und unerwartete „Gegner“

    Haftung des Vorstands: Tücken, Risiken und unerwartete „Gegner“

    In der Bundesrepublik Deutschland ist in den vergangenen Jahren die Anzahl rechtsfähiger Stiftungen deutlich gestiegen, ebenso die Höhe des durch sie verwalteten Vermögens. Stiftungen liegen im Trend zwischen Tradition und Moderne. Sie treten auf als Mäzene von Kunst und Kultur, im Sport und in der Bildung. Überall dort, wo der Staat hoheitliche Aufgaben „vernachlässigt“ und die Bereitstellung von Geldern zurückfährt, springen Stiftungen ein […]

Lassen Sie uns
gemeinsam etwas erschaffen!