Eine rechtsfähige Stiftung muss sich zwingend im Transparenzregister anmelden (transparenzregister.de). Die Anmeldung ist zum aktuellen Zeitpunkt kostenfrei, die Anmeldung selber ist nur online möglich und in der Handhabung nicht trivial. Hintergrund dieser Anmeldung ist die EU-Geldwäscherichtlinie. Die Bundesverwaltung hat einen Bußgeldkatalog veröffentlicht, der in Einzelfällen bereits angewendet worden ist.
Im Zuwendungsempfängerregister werden alle rechtsfähigen Stiftungen, Treuhandstiftungen, Vereine und Körperschaften, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen, eingetragen. Zusätzlich können sich dort ausländische Organisationen eintragen lassen. Die Daten werden von den zuständigen Finanzbehörden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Ausländische Körperschaften müssen sich direkt an das BZSt wenden.
Das Lobbyregister dient zur Nachverfolgbarkeit der Einflussnahme auf die politische Willensbildung (www.lobbyregister.bundestag.de). Dort müssen sich diejenigen eintragen, die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ausüben und dabei im demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess mitwirken.
Wenn die rechtsfähige Stiftung am Wertpapierhandel an einer Börse teilnehmen möchte, so wird eine Legal Entitiy Identifier (LEI) benötigt. Der LEI ist ein zwanzigstelliger, alphanumerischer Code, der eine klare und eindeutige Identifikation von Unternehmen ermöglicht. Die Stiftung erhält den LEI bei vielen bundesweiten Vergabestellen. Diese übernehmen kostenpflichtig die Registrierung bzw. die Verlängerung der LEI.
Bundesverband Deutscher Stiftungen
Mit der Einführung des Investmentsteuerreformgesetz und der Verschärfung der Besteuerung von gemeinnützigen Organisationen durch das Jahressteuergesetz 2018 kann eine steuerbefreite Stiftung auch im Bereich der Kapitalanlage Steuern bezahlen. Dieser Effekt kann die Liquiditätslage der Stiftung belasten. Hierzu sollten Sie ein Gespräch mit Experten führen.