Die Familienstiftung ist eine Stiftung privaten Rechts und grundsätzlich nicht gemeinnützig.
Als Kapitalstiftung oder Unternehmensstiftung dient sie dem Wohl einer oder mehrerer Familien. Bei beiden Formen wird das Vermögen in die Familienstiftung eingebracht – unabhängig davon, ob es sich um Liquidität, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen handelt. Die Erträge des Vermögens stehen dem Stifter und den begünstigten Familienmitgliedern zu. Im Falle seines Todes ist der Fortbestand des Unternehmens nicht gefährdet. Es wird als Ganzes erhalten und von der Stiftung weitergeführt.
Durch eine Familienstiftung ist das Familienvermögen nicht nur vor zukünftiger Zersplitterung durch Erbteilung geschützt. Das Vermögen der Stiftung wird auch im Sinne des Stifters verwaltet – im Rahmen seiner Vorgaben in der Stiftungssatzung. So kann ein Stifter mit einer Familienstiftung seine Werte im wörtlichen Sinne weitergeben und erhalten.
Bei der Gründung einer Familienstiftung unterliegt das zu übertragende Vermögen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Die anzuwendende Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der beteiligten Familienmitglieder und ob Privatvermögen oder Betriebsvermögen übertragen werden. Zusätzlich unterliegt die Familienstiftung der sogenannten Erbersatzsteuer. Diese fingiert alle 30 Jahre einen „Erbgang“ zum Zwecke der Erbschaftsteuererhebung. Die Erträge an die Stiftungsbegünstigten sind abgeltungsteuerpflichtig.