Gemein­nützige Stiftung

Grundsätzlich:

Die gemeinnützige Stiftung ist heute die häufigste Stiftungsform. Sie ist Ausdruck bürgerlichen Selbstbewusstseins und Verantwortungsgefühls für die Gesellschaft. Durch die langfristige Ausrichtung kann sie für Werte einstehen und Ziele verfolgen, die sich erst nach und nach für die Gesellschaft auszahlen. Trotzdem muss sie so strukturiert werden, dass sie transparent, effizient und wirtschaftlich mit ihren Mitteln handeln kann.

Eine gemeinnützige Stiftung bietet aber auch handfeste Vorteile wie steuerliche Privilegien und den dauerhaften Erhalt des Vermögens – vor allem im Erbfall. Sie ist ein vom Stifter nach eigenem Gusto gestalteter Erbe und gibt seine Ziele und Vorstellungen weiter.

Die gemeinnützige Stiftung unterscheidet sich von der Familienstiftung durch ihren Stiftungszweck, der unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein muss. Allerdings kann bis zu ein Drittel der Stiftungserträge an den Stifter oder dessen nächste Nachkommen fließen, ohne dass die Gemeinnützigkeit eingebüßt wird – vorausgesetzt, der Stifter oder dessen nächsten Nachkommen befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage.

Formen der Stiftung:

  1. Rechtsfähige Stiftung: Eine rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person, die durch staatliche Anerkennung eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie verwaltet ihr Vermögen selbstständig und verfolgt dauerhaft ihren Stiftungszweck.
  2. Treuhandstiftung (nichtselbstständige Stiftung): Eine Treuhandstiftung ist keine eigenständige juristische Person, sondern wird von einem Treuhänder verwaltet, der das Vermögen im Sinne des Stifters verwaltet. Der Treuhänder hält das Vermögen treuhänderisch und setzt es gemäß dem Stiftungszweck ein. Diese Form ist oft flexibler und weniger kostenintensiv als eine rechtsfähige Stiftung, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
  3. Sonstige Formen (z.B. Zustiftung): Eine Zustiftung erhöht das Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung. Sie ist im Gegensatz zu einer Spende in das sonstige Vermögen langfristig angelegt, da sie das Kapital der Stiftung dauerhaft stärkt. Zustiftungen (ins Grundstockvermögen) werden steuerlich genauso privilegiert, wie Zuwendungen in das Grundstockvermögen bei Gründung.

Steuerlich:

  • Jeder Ehepartner kann Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer gemeinnützigen Stiftung von bis zu 1 Million Euro steuerlich absetzen (sofort oder beliebig auf 10 Jahre verteilt).
  • Für den allgemeinen Spendenabzug können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte geltend gemacht werden.
  • Wahlweise können Unternehmer bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze der im Kalenderjahr aufgewandten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.
  • Der Spendenbetrag ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
  • Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind von Schenkung- und Erbschaftsteuer befreit – grundsätzlich auch rückwirkend, wenn das ererbte oder geschenkte Vermögen innerhalb von zwei Jahren in eine gemeinnützige Stiftung einfließt.
  • Spenden in das sonstige Vermögen (nicht Grundstockvermögen) und Verbrauchsvermögen einer Stiftung unterliegen ebenfalls dem allgemeinen Spendenabzug von bis zu 20 Prozent, was bedeutet, dass diese Spenden ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind, jedoch nicht dauerhaft im Stiftungskapital verbleiben müssen.