Stiftungs­varianten

Die Zustiftung

Insbesondere bei kleineren Vermögen ist die Zustiftung, also die Erhöhung des Vermögens einer bestehenden Stiftung durch Zuwendung interessant. Insbesondere regionale Förderabsichten können durch das bürgerschaftliche Engagement der Bürgerstiftungen ideal ergänzt werden. Die gemeinnützige GmbH ist eine Alternative für die rechtsfähige Stiftung. Sie unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht und die Grundlage ist im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung der Gesellschaftervertrag. Dieser muss mit dem Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit abgestimmt sein, ist allerdings was Änderungen betrifft, deutlich flexibler.

Eine weitere Alternative sind Stiftungsfonds als zweckgebundene Zustiftung. In der Praxis ist eine Bezeichnung nach einem konkreten Zweck beliebt. Sie werden unter dem Dach einer bestehenden Stiftung geführt und können so schlank einen konkreten Zweck im Rahmen der Dachstiftung ansprechen.

Ewigkeits-, Verbrauch- oder Hybridstiftung

Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber einen lange währenden Streit entschieden: Der Stifter kann in der Satzung festlegen, dass neben den Erträgen und zusätzlich eingeworbenen Spenden auch das Grundstockvermögen ganz oder teilweise für den Stiftungszweck verwendet werden darf.

Neben der klassischen Ewigkeitsstiftung, welche das Vermögen erhalten soll und nur die Erträge für den Stiftungszweck verwenden darf, gibt es nun auch die Möglichkeit eine Verbrauchsstiftung oder eine Mischform aus Beiden (Hybridstiftung) zu errichten.

Die Ewigkeitsstiftung

Bei der Ewigkeitsstiftung wird der Stiftungszweck dauerhaft verfolgt und das Kapital der Stiftung soll auf ewig erhalten bleiben. Der Stifter kann sich darauf verlassen, dass die errichtete Stiftung und damit sein Lebenswerk auf ewig erhalten bleibt. Die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes sind beschränkt auf die Erträge des Stiftungsvermögens und erhaltene Spenden.

Die Verbrauchsstiftung

Dahingegen kann die Verbrauchsstiftung nicht nur die Erträge, sondern das gesamte Stiftungsvermögen zur Zweckverwirklichung einsetzen. Nach den gesetzlichen Vorschriften soll sie mindestens 10 Jahre bestehen und kann aufgelöst werden, wenn das Vermögen verbraucht ist. Damit ist die Verbrauchsstiftung sehr flexibel, denn auch mit einem kleineren Grundkapital kann sie nennenswert fördern.

Die Hybridstiftung

Eine Mischform aus der Ewigkeits- und Verbrauchstiftung ist die Teilverbrauchstiftung oder auch Hybridstiftung genannt. Die Hybridstiftung kombiniert die Vorteile der beiden klassischen Stiftungsarten. Es handelt sich im Grundsatz um eine Ewigkeitsstiftung, sie kann dazu allerdings auch verbrauchbares Vermögen führen. Eine klare Trennung von zu erhaltendem Grundstockvermögen und Verbrauchsvermögen ist aus rechtlichen Gründen unabdingbar. Mit diesem Modell ist eine neu zu gründende Stiftung modern und flexibel aufgestellt.